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Scheidung oder Trennung

Scheidung oder Trennung gehen in aller Regel mit heftigen Emotionen einher. Die Gefahr, bei all den zu erledigenden Schritten den Überblick zu verlieren, ist sowohl in bankbezogenen als auch behördlichen Belangen groß.

Was wird aus Ihren Bankguthaben?

Scheidung und Trennung gehen häufig mit Änderungen der finanziellen Situation einher. Einerseits verringern sich meist die Geldeingänge. Andererseits bleiben einige Belastungen unverändert. Es ist demnach wichtig, diese Entwicklungen vorherzusehen und etwaige finanzielle Anpassungen zu erwägen. Ihr Kundenbetreuer kann Sie hierbei mit folgenden Lösungen unterstützen.

  • Schützen Sie Ihre Bankguthaben.

    Erstellen Sie für die Sicherung Ihrer Guthaben zuerst eine Liste der Konten, deren Inhaber, Mitinhaber und/oder Bevollmächtigter Sie sind.

    Einzelkonto

    Ein Konto, dessen einziger Inhaber Sie sind, wird selbständig und unabhängig von Ihrem Güterstand geführt.

    Für dieses Konto gelten nur Ihre Unterschrift und Ihre Haftung.

    Falls Ihr Ehegatte eine Vollmacht für dieses Konto besitzt, sollte diese widerrufen werden, um weitere Transaktionen des Ehegatten auf diesem Konto zu vermeiden.

    Gemeinschaftskonto

    Haben Sie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrem Ehegatten?

    Dies hängt vom Kontoeröffnungsvertrag ab.

    • Entweder gilt für das Konto die gemeinsame Unterschrift beider Inhaber; jeder Vorgang muss dann von beiden Inhabern genehmigt werden;
    • oder für das Konto gilt Gesamtschuldner-/-gläubigerschaft, d. h. der Grundsatz der Einzelunterschrift. Jeder einzelne Kontoinhaber hat das Recht, mit seiner alleinigen Unterschrift über die auf diesem Konto befindlichen Guthaben oder Wertpapiere zu verfügen.

    Gesamtschuldnerschaft/Gesamtgläubigerschaft

    Das Gemeinschaftskonto bewirkt für die Mitinhaber die vertragliche Pflicht einer Gesamtgläubigerschaft und Gesamtschuldnerschaft.

    • Gesamtgläubigerschaft: Jeder der Mitinhaber kann über sämtliche Mittel auf dem Konto verfügen, auch wenn nur durch einen von beiden Gutschriften auf das Konto erfolgen;
    • Gesamtschuldnerschaft: Jeder der Mitinhaber gilt im Falle eines Sollsaldos auf dem Konto als Schuldner.

    Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

    • Sie können gemäß den Nutzungsbedingungen die Schließung des Kontos beantragen;
    • Sie können die Gesamtschuldner-/-gläubigerschaft des Gemeinschaftskontos jederzeit fristlos durch einfaches Schreiben kündigen. In diesem Fall läuft das Konto unter der gemeinsamen Unterschrift aller Kontoinhaber weiter.
    • Sie können die Trennung des Kontos beantragen. Sie scheiden aus dem Gemeinschaftskonto aus und das Konto wird ein Einzelkonto auf den Namen Ihres Ehegatten.

    Achtung: Das Gemeinschaftskonto dient häufig zur Zahlung der laufenden Haushaltskosten. Möglicherweise gibt es daher Daueraufträge oder Lastschriften zur Zahlung regelmäßiger Rechnungen. Beachten Sie bitte diesen Aspekt.

    Ihre Bankkarten

    • Falls Ihr Ehegatte Inhaber einer Bank- oder Kreditkarte für Ihr laufendes Konto ist, müssen Sie den Vertrag zwischen Ihrem Ehegatten, der Karteninhaber ist, und der Bank kündigen. Die Karte wird dann deaktiviert;
    • Sie können den Vertrag für die Bank- oder Kreditkarte Ihres Ehegatten kündigen, indem Sie sich direkt mit Ihrem Kundenbetreuer in Verbindung setzen.

    Ihre Vermögenswerte in Schließfächern

    Ein Schließfach unterliegt denselben Regeln wie ein Bankkonto.

    Sie sind:

    • der einzige Inhaber und verfügen ungeachtet Ihres Güterstandes nach eigenem Ermessen über die darin befindlichen Werte; falls Ihr Ehegatte für ein Schließfach auf Ihren Namen eine Vollmacht hat, können Sie sie jederzeit widerrufen;
    • Mitinhaber mit Ihrem Ehegatten und Sie besitzen beide eine Vollmacht; Sie können ein Verfahren zur Sperrung des Schließfachs einleiten. das Schließfach wird dann für alle Inhaber gesperrt;
    • durch eine Ihnen erteilte Vollmacht Bevollmächtigter für ein Schließfach auf den Namen Ihres Ehegatten. Sie können das Schließfach nicht sperren und es liegt im Ermessen Ihres Ehegatten, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen.

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  • Regeln Sie alle Fragen rund um Ihre Kredite und Versicherungen.

    Sonstige laufende Kredite

    Denken Sie wie beim Hypothekendarlehen auch bei Ihren Privatkrediten daran, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Die Situation bei diesen Krediten ist an Ihren ehelichen Güterstand geknüpft.

    Gesetzlicher Güterstand:

    • Sie haben Ihr Darlehen in Ihrem Namen vor oder nach der Ehe aufgenommen. Dann ist das Darlehen seinem Wesen nach eine Eigenschuld. Sie sind alleine dafür haftbar;
    • Sie haben Ihr Darlehen mit Ihrem Ehegatten aufgenommen: Es gehört zu den gemeinsamen Verbindlichkeiten. Jeder haftet demnach für seine Tilgung.

    Gütertrennung:

    • Sie haben Ihren Privatkredit in Ihrem Namen aufgenommen. Die Schuld entfällt vollständig auf sie.
    • Sie haben Ihren Privatkredit auf den Namen der beiden Eheleute aufgenommen. Falls es in dem Vertrag eine Klausel zur Gesamtschuldnerschaft gibt, haften Sie für die Tilgung des Darlehens.

    Unbeschränkte Gütergemeinschaft:

    • Auch wenn es sich um einen Privatkredit handelt, gehört er dennoch zum Gesamtvermögen des Paares. Somit haftet auch Ihr Ehegatte für die Tilgung des Darlehens.

    Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Kundenbetreuer einen Überblick über Ihre Darlehen zu verschaffen. Er unterstützt Sie jederzeit gerne mit unseren bedarfsgerechten Lösungen und erörtert mit Ihnen alle Punkte, auf die Sie achten müssen.

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    Versicherungen für Ihre Immobilie

    Es gibt zwei Arten von Versicherungen für Ihre Immobilie:

    • Die Restschuldversicherung: Wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer. Er wird Ihren Vertrag gegebenenfalls an Ihre neue Situation anpassen.
    • Hausrat-/Gebäude- und Familienversicherung: Denken Sie daran, Ihren Versicherer über die neue Situation zu informieren, damit er die entsprechenden Änderungen vornimmt.

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    Sonstige Versicherungen

    Setzen Sie sich bitte mit Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung, um sich einen Überblick über die laufenden Versicherungen und die für die Anpassung an Ihre neue Situation erforderlichen Schritte zu verschaffen. Was ist mit Ihrer Kfz-Versicherung, falls das Auto zum Gemeinschaftsvermögen gehört? Wer erhält die zu viel gezahlten Beträge aus einer unterjährig beendeten Versicherung? Fragen, für die er gemeinsam mit Ihnen und in Ihrem Interesse eine Antwort findet.

    Bei Lebensversicherungsverträgen können Sie jederzeit den Begünstigten ändern. Falls Ihr Ehegatte namentlich bezeichneter Begünstigter ist, müssen Sie bei Ihrem Versicherer einen Antrag auf Änderung des Begünstigten stellen.

    Falls Ihr Ehegatte in der Versicherungspolice allgemein als Begünstigter aufgeführt ist, erhält die Person, die zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrags Ehegatte ist, die Zahlung.

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    Ihre Geldanlagen

    Sie sind alleiniger Eigentümer aller auf eigenen Namen laufender Anlagen oder Anlageinstrumente. Bitte beachten Sie, dass eine Scheidung oder eine Trennung hohe Kosten verursachen und verfügbare Mittel erfordern kann.

    Setzen Sie sich mit Ihrem Kundenbetreuer in Verbindung, bevor Sie zur Deckung dieses Geldbedarfs Ihre Anlagen vorzeitig auflösen. Je nach Anlagetyp kann eine vorzeitige Auflösung von Anlagen hohe Ertragseinbußen bewirken.

    Prüfen Sie auch Ihre laufenden Anlagen und erörtern Sie mit Ihrem Kundenbetreuer die für Ihre Situation am besten geeignete künftige Strategie.

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  • Denken Sie an das Vermögen Ihrer Kinder

    Jugendsparkonto

    Die Guthaben auf Sparkonten bleiben einschließlich der Zinserträge in der Regel bis zur Volljährigkeit des Inhabers gesperrt. Daher darf kein Ehegatte Guthaben von den Sparkonten Minderjähriger abheben.

    Die Bank hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, vorbehaltlich einer zulässigen Begründung, einer vorzeitigen Rückzahlung der auf dem Konto hinterlegten Guthaben zuzustimmen, sofern sie diesbezüglich einen schriftlichen Antrag erhalten hat und vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. In diesem Fall ist es ratsam, die gegenseitige Zustimmungsvermutung der Ehegatten bei der Bank zurückzuziehen.

    Jugendgirokonto

    Da Ihr minderjähriges Kind einziger Inhaber seines Jugendgirokontos ist, darf nur das Kind Verfügungen von diesem Konto aus vornehmen. Überdies soll der Minderjährige keine Vollmachten für sein Konto erteilen.

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    Lebensversicherung

    Falls beide Elternteile Versicherungsnehmer sind, gibt es zwei Möglichkeiten:

    • der Vertrag läuft bis zur Fälligkeit ohne Änderung der Versicherungsnehmer;
    • einer der beiden Elternteile möchte aus dem Vertrag ausscheiden. Hierfür wird die Zustimmung beider Versicherungsnehmer benötigt. Das Ausscheiden aus dem Vertrag durch einen der Elternteile bewirkt das Ende des ersten Vertrags und den Abschluss eines neuen Vertrags. Bei diesem Vorgang fallen mitunter Gebühren an.

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    Bausparen

    • Falls das Kind jünger als 15 Jahre ist, haben beide Elternteile oder der Elternteil, der das Sorgerecht besitzt, die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
    • Falls das Kind älter als 15 Jahre ist, kann nur das Kind den Vertrag kündigen.

    Sie wünschen eine finanziell sorgenfreie Zukunft für Ihre Kinder?

    Hier einige Tipps für den Vermögensaufbau für junge Menschen.

    Sparkonto „Billy“

    Durch regelmäßige Einzahlungen auf dieses Sparkonto helfen Sie Ihrem Kind bei der Bildung von Ersparnissen von jungen Jahren an und zeigen ihm den richtigen Umgang mit Geld. Das Konto ist bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gesperrt. Das Sparkonto Billy ist nicht nur kostenlos, sondern bietet auch einen Vorzugszinssatz.

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    Lebensversicherung „Juvena“

    Diese moderne Anlage in Form einer Lebensversicherung sorgt dafür, dass Ihr Kind bei seinem Eintritt ins Berufsleben eine finanzielle Unterstützung erhält. Zudem bietet Juvena gewisse Absicherungen:

    • Sie behalten die Kontrolle über den Vertrag während der gesamten Vertragsdauer;
    • Sie erhalten eine attraktive Rendite auf Ihr Sparguthaben;
    • im Todesfall zahlt die Versicherungsgesellschaft die Prämien an Ihrer Stelle weiter.

    Wüstenrot-Bausparvertrag

    Dieses Sparkonto bildet die Grundlage für das spätere Wohneigentum Ihres Kindes. Darüber hinaus bietet der Bausparvertrag zahlreiche Vorteile:

    • Sie erhalten einen attraktiven Sparzinssatz;
    • bis zum 20. Lebensjahr entstehen keine Kontoführungsgebühren für den Sparer;
    • Sie profitieren von Steuervorteilen.

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  • Checkliste: Haben Sie nichts vergessen?

    Hier eine Checkliste mit den Punkten, an die Sie bei einer Trennung oder Scheidung denken sollten.

    Bankfragen

    • Gemeinsame Bankkonten (Giro-, Spar-, Wertpapierkonten)
    • Vollmachten für eigene Konten
    • Bankkarten mit Vollmacht für eigene Konten
    • Zahlung von Gehalt/Rente/Leistungen
    • Lastschriften und Daueraufträge
    • Schließfach
    • Konten der Kinder
    • Hypothekendarlehen
    • Sonstige Kredite
    • Restschuldversicherung
    • Lebensversicherung
    • Hausrat- und Gebäudeversicherung
    • Familienversicherung
    • Kfz-Versicherung

    Sonstige finanzielle Aspekte

    • Unterhalt (Ehegatte)
    • Unterhalt (Kind)
    • Erbschaft/Testament
    • Steuererklärung

    Sonstige bei der Scheidung anfallende Kosten

    • Honorare und Verfahrenskosten
    • Umzugskosten
    • Einrichtungskosten
    • Mietkaution

    Teilung des Vermögens

    • Immobilie
    • Kapitalvermögen
    • Auto und sonstiges
    • Kunstwerke

    Kinder

    • Sorgerecht
    • Besuchsrecht/Aufenthalt während des Jahres
    • Besuchsrecht/Aufenthalt während der Ferien
    • Schulgebühren
    • Kosten für medizinische Behandlungen
    • Kosten für Freizeit

    Beauftragung von Fachleuten

    • Mediator
    • Anwalt
    • Notar
    • Bankberater

Nützliche Adressen