Zweck einer Mietbürgschaft ist es, die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag zu decken. Dazu gehört zum Beispiel die Nichtzahlung von Miet- und Nebenkosten oder durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt.

An einem Mietbürgschaftsvertrag beteiligt sind:
- die Bank, welche die Bürgschaft übernimmt
- der Mieter
- der Vermieter, d. h. der Eigentümer des Mietobjekts.

Die Bürgschaftssumme wird auf einem vom Mieter gehaltenen Konto gesperrt, welches zum aktuellen Satz verzinst wird. Die Laufzeit der Bürgschaft entspricht üblicherweise der Dauer des Mietverhältnisses und kann verlängert werden.
Die Bürgschaft ist grundsätzlich auf erste Anforderung auszuführen. Das bedeutet, dass sobald der Vermieter die Anforderung per Einschreiben erhält, die Bank verpflichtet ist, die Bürgschaftssumme teilweise oder vollständig zu zahlen. Dies kann ohne vorherige Zustimmung des Mieters erfolgen sowie ohne Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu belegen.
Am Ende der Laufzeit der Bürgschaft oder des Mietverhältnisses werden die Mittel freigegeben und dem Mieter wieder zur Verfügung gestellt.
In diesem Fall einer Bürgschaft auf erste Anforderung, welche die gängigste Art der Bürgschaft darstellt, erhält der Vermieter die geforderte Summe von der Bank, ohne die Rechtmäßigkeit seiner Forderung nachweisen zu müssen. Die Zustimmung des Mieters ist hierbei nicht erforderlich, auch wenn der Mieter die Höhe des Betrags bestreitet.

Es gibt jedoch verschiedene Arten von Mietbürgschaften. Wir empfehlen Ihnen daher, sich entsprechend zu informieren und mit Ihrem Vermieter darüber zu sprechen, ehe Sie sich für eine bestimmte Art entscheiden.

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